Statuten des Vereins NepaliMed-Schweiz
1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen NepaliMed-Schweiz besteht ein
Verein im Sinne des Art. 60ff ZGB mit Sitz beim Präsidenten.
Artikel 2
Zweck des Vereins
- Förderung und Koordination von
Patientenbetreuung, Lehre und Forschung, insbesondere am Spital in Dhulikhel,
Nepal.
- Information aller an diesen Teilbereichen
interessierten ärztlichen und nichtärztlichen Personen.
- Förderung und Wissensaustausch zwischen
Kollegen auf denselben und auf anderen Fachgebieten
- Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern aus
jedem Fachbereich
- Spenden und Beiträge zweckgebunden einsetzen
Artikel 3
Der Verein NepaliMed-Schweiz ist politisch und
konfessionell neutral; er kann geeigneten Verbänden und Organisationen
beitreten.
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2. Mitgliedschaft
Artikel 4
Eintritt
Mitglieder des Vereins können natürliche oder
juristische Personen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Der Eintritt in den Verein NepaliMed-Schweiz kann
jederzeit erfolgen.
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder bei
Austritt aus dem Verein.
Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
Ausschluss
Mitglieder die dem Verein NepaliMed-Schweiz
zuwiderhandeln oder den Jahresbeitrag nicht bezahlen, können durch Beschluss
und schriftlicher Mitteilung des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
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3.Organisation und
Leitung
Artikel 5
Organe
Organe des Vereins NepaliMed-Schweiz sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
Artikel 6
Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ
des Vereins NepaliMed-Schweiz. Sie tritt alljährlich zur Behandlung der
ordentlichen Geschäfte zusammen.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte vor. Die
Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der
Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens
10 Tage vor Abhaltung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Stimmrecht
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 7
Ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt überdies zusammen,
wenn der Vorstand, oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
verlangen.
Artikel 8
Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung wählt:
- den Vorstand
- den Präsidenten
- die Kontrollstellen
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Im Weiteren stehen der Generalversammlung
folgende Befugnisse zu:
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung der geschäftsleitenden Organe
- Jahresbudget
- Beschlussfassung aller Geschäfte, die ihr von
Gesetzes wegen oder durch die Statuten und Richtlinien vorbehalten sind,
u.a. Anträge des Vorstandes, der Mitglieder via Vorstand und der
Kontrollstelle.
Artikel 9
Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand bestimmt und erledigt alles was zur
Führung und Erhaltung des Vereins NepaliMed-Schweiz notwendig und nützlich
ist. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen
von einem Vorstandsmitglied.
Die Verwaltungskosten dürfen 10% der Einnahmen
nicht übersteigen.
Wahlen
Der Vorstand und die Kontrollstellen werden von
der Generalversammlung für vier Jahre gewählt, und sind wieder wählbar.
Artikel 10
Verpflichtungen / Verbindlichkeiten
Grundlegende Schriftstücke (Verträge etc.) bedürfen
zur Verpflichtung des Vereins einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch den
Präsidenten und den Aktuar.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
sowie des Vorstandes ist ausgeschlossen.
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4. Rechnungswesen
Artikel 11
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins NepaliMed-Schweiz
bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Beiträgen und Spenden
- Zinserträgen.
Artikel 12
Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung
festgelegt
5. Verschiedenes
Artikel 13
Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins
NepaliMed-Schweiz
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins NepaliMed-Schweiz zu wahren und den Statuten sowie
den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen.
Artikel 14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins NepaliMed-Schweiz kann
jederzeit durch Vereinsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit herbeigeführt werden.
Artikel 15
Vermögensverwendung
Bei Auflösung des Vereins NepaliMed-Schweiz ist
ein allfälliges Vermögen dem Krankenhaus Dhulikhel, Nepal zu übertragen.
Artikel 16
Statutengenehmigung
Die Statuten des Vereins NepaliMed-Schweiz bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Artikel 17
Inkrafttretung
Diese Statuten wurden am 10.9.1998 von der Gründungsversammlung
genehmigt und treten per sofort in Kraft.
Im übrigen gelten die Regeln von ZGB 60-79.
Die Präsidentin:
Madeleine Widmer
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Die Protokollführerin:
Barbara Rutschmann |
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